Satzung des Stadtsportverbandes Wiehl

Satzung des Stadtsportverbandes Wiehl

 

§1

Name, Sitz

Der Stadtsportverband Wiehl, gegründet am 28.11.1974, ist eine Untergliederung des Kreissportbundes Oberberg e.V. Er hat seinen Sitz in Wiehl.

 

 

§ 2

Grundsätze der Tätigkeit

Der Stadtsportverband Wiehl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verband ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

 

§ 3

Zweck, Aufgaben

Zweck des Verbandes:

Dafür einzutreten, dass allen Personen in ihrem Bereich die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen, Sport zu treiben.
Den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter Berücksichtigung der immer umfangreicher werdenen Freizeit.
Den Sport auch in überfachlichen Angelegenheiten gegenüber der zuständigen Stadt zu vertreten.
Die Zusammenarbeit mit den Schulen zu fördern und gemeinsame Veranstaltungen im sportlichen Bereich zu unterstützen.
Aufgaben des Verbandes:

Die Aufgaben des Verbandes erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere Bereiche wie Sicherung der Zusammenarbeit  aller sporttreibenden Vereine der Stadt, Sport für alle, Breitensport, Leistungssport, Mitarbeiter, Freizeit, Bildung und Erziehung, Sport- und Leistungsabzeichen, Gesundheit, Soziales und Versicherungsschutz, Umwelt und Umweltschutz, Sportstättenbau  und –vergabe, Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen.

 

 

§4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder im Stadtsportverband sind:

a): als ordentliche Mitglieder die Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Landessportbundes NRW angehören (z.B. Badminton, Bahnengolf, Basketball, Behindertensport, Boxen, Judo, Eissport, Fechten, Fußball, Golf, Handball, Hockey, Leichtathletik, Motorsport, Radsport, Reiten und Fahren, Schach, Schützen, Tennis, Tischtennis, Turnen, Volleyball usw.)

b): Vereine, die einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landessportbund angehören (Betriebssport, DLRG, DJK).

c): Vereine, die einer außerordentlichen Mitgliedsorganisation des Landessportbundes angehören (CVJM; Familiensportgemeinschaften, Hota, usw.) sowie Schulen.

 

Über die Aufnahmeanträge zu 1a), 1b) und 1c) entscheidet der Vorstand.

 

 

§5

Austritt und Ausschluß

Der Austritt kann gegen Ende eines jeden Jahres unter schriftlicher Benachrichtigung an den Vorstand des Stadtsportverbandes erfolgen
Der rechtskräftige Ausschluß eines Vereins durch den zuständigen Landesverband schliesst automatisch den Ausschluss aus dem Stadtsportverband nach sich.

 

§6

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§7

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden.

 

 

§8

Organe

Organe des Verbandes sind:

a). die Mitgliederversammlung

b). der Vorstand

c). der geschäftsführende Vorstand

 

 

§9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Vertretern der Vereine usw. (siehe §4).
Die Mitglieder  nach §4 1a) haben je 1 Stimme. Liegt die Mitgliederzahl über 100, so entfällt auf je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme; die Höchstzahl ist 5. Die Mitglieder nach §4 1b) und 1c) haben je eine Stimme. Maßgebend für die Vertreter der Vereine sind die Mitgliederzahlen der Bestandserhebung des Landessportbundes und die Sporthilfe e.V. für das letzte Jahr. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich im ersten Halbjahr einzuberufen. Die Einladungen mit Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin verschickt werden.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

1.      Berichte des Vorstandes einschl. Kassenbericht

2.      Bericht der Kassenprüfer

3.      Wahl eines Versammlungsleiters

4.      Entlastung des Vorstandes

5.      Neuwahl des Vorstandes – alle 3 Jahre

6.      Neuwahl der Kassenprüfer – alle 3 Jahre

7.      Anträge

8.      Verschiedenes

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder binnen vier Wochen einberufen werden. Die Frist kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen abgekürzt werden.
Über die Mitgliederversammlung wie auch über die Sitzungen des Vorstandes sind vom Gechäftsführer Niederschriften anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Dem Vorstand obliegt in der nächsten Sitzung die Genehmigung der Niederschriften.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr stimmberechtigte Mitglieder als Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 

§10

Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Stadtsportverbandes. Der Vorstand ist auch berechtigt, die während einer Wahlperiode ausscheidenden Vorstandsmitglieder durch andere bis zur nächsten Wahl zu ersetzen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist bei der nächsten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung immer Beschlussfähigkeit gegeben.
Dem Vorstand gehören an:

1.      der 1. Vorsitzende

2.      der stellv. Vorsitzende

3.      der Geschäftsführer

4.      der stellv. Geschäftsführer

5.      der Kassenwart

6.      der Sportwart

7.      der Sportabzeichenobmann

8.      die Frauenwartin

9.      zwei Jugendwarte/-innen

10.  der Pressewart

11.  bis zu 3 Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

–          1. Vorsitzenden

–          Dem Geschäftsführer oder deren Stellvertretern

–          Dem Kassenwart

 

§11

Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, den jedoch nicht mehr als 5 Personen angehören sollen.
Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sollen Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

§12

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Kassenprüfung alle drei Jahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer sollen mindestens 21 Jahre alt sein.
Die Kassenprüfer müssen die Kasse jährlich 1 mal prüfen und den schriftlichen Prüfungsbereicht dem Vorstand – jährlich – und der Mitgliederversammlung – alle 3 Jahre – vorlegen.

 

§13

Verbandsbeitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe von den Mitgliedern ein Verbandsbeitrag erhoben werden soll.

 

§14

Abstimmung und Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit, der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden  Stimmberechtigten.
Wahlen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.

 

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung, ergehen muss. Die Einladung muss die Begründung der Auflösung enthalten.
Bei der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an die Stadt Wiehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sportes verwenden muss.

 

§16

Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.06.1984 in Wiehl beschlossen; sie tritt in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung vom 28.11.1974 außer Kraft.

 

Wiehl, 19.06.1984

Den Originaltext der Satzung können Sie hier im PDF-Format herunterladen